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GRI-Inhaltsindex

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Bionorica SE erfolgt in Anlehnung an die GRI-Standards der Global Reporting Initiative. Der hier abgebildete Index gibt an, auf welche Indikatoren das Unternehmen im Bericht eingeht.

Allgemeine Standardangaben

GRI-Indikator und Link Angabe GRI-Erläuterung
102-1Name der Organisation Bionorica SE  
102-2Aktivitäten, Marken, Produkte und Dienstleistungen   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Beschreibung der Aktivitäten der Organisation.
b. primäre Marken, Produkte und Dienstleistungen, einschließlich der Angabe von Produkten und Dienstleistungen, die in bestimmten Märkten nicht zugelassen sind
102-3Hauptsitz der Organisation Neumarkt i.d.OPf., Deutschland  
102-4Betriebsstätten   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Anzahl der Länder, in denen die Organisation tätig ist, und die Namen der Länder, in denen sie wichtige Betriebsstätten unterhält und/oder die für die im Bericht behandelten Themen von Relevanz sind.
102-5Eigentumsverhältnisse und Rechtsform   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Art der Eigentumsverhältnisse und Rechtsform.
102-6Belieferte Märkte   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. belieferte Märkte, einschließlich:
i. geografische Orte, an denen Produkte und Dienstleistungen angeboten werden;
ii. belieferte Branchen;
iii. Art der Kunden oder Begünstigten.
102-7Größe der Organisation   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Größe der Organisation, einschließlich:
i. Gesamtanzahl der Angestellten;
ii. Gesamtanzahl der Betriebe;
iii. Nettoumsatz (bei Organisationen des privaten Sektors) oder Nettoerlös (bei Organisationen des öffentlichen Sektors);
iv. Gesamtkapital (bei Organisationen des privaten Sektors), unterteilt in Fremd- und Eigenkapital;
v. Anzahl der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.
102-9Lieferkette   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Beschreibung der Lieferkette der Organisation, einschließlich ihrer Hauptelemente und wie diese in Beziehung zu den Aktivitäten, primären Marken, Produkten und Dienstleistungen der Organisation stehen. Weiterführende Anleitungen: In der Beschreibung können zum Beispiel folgende Elemente enthalten sein:
• die Arten der beauftragten Lieferanten;
• die Gesamtanzahl der von der Organisation beauftragten Lieferanten und die geschätzte Anzahl an Lieferanten in der gesamten Lieferkette;
• der geografische Standort der Lieferanten;
• die geschätzte Gesamtsumme der Zahlungen, die an Lieferanten geleistet wurden;
• die branchenspezifischen Eigenschaften der Lieferkette, z. B. eine Aussage darüber, wie arbeitsintensiv sie ist.
102-10Signifikante Änderungen in der Organisation und ihrer Lieferkette   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. signifikante Änderungen bezüglich der Größe, Struktur, Eigentumsverhältnisse oder Lieferkette der Organisation, einschließlich:
i. Änderungen des Standorts von bzw. Änderungen der Betriebsstätten, einschließlich Eröffnungen, Schließungen und Erweiterungen;
ii. Änderungen in der Beteiligungsstruktur und andere Maßnahmen der Kapitalbildung, -aufrechterhaltung und -änderung (für Organisationen des privaten Sektors);
iii. Änderungen bezüglich des Standorts von Lieferanten, der Struktur der Lieferkette oder der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich deren Auswahl und Kündigung.
102-11Vorsorgeansatz oder Vorsorgeprinzip   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. ob und wie die Organisation den Vorsorgeansatz oder das Vorsorgeprinzip anwendet. Weiterführende Anleitungen:
Angabe 102-11 kann den Ansatz der Organisation zum Risikomanagement bei der operativen Planung oder bei der Entwicklung oder Markteinführung neuer Produkte beinhalten.
102-13Mitgliedschaft in Verbänden und Interessengruppen   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Liste der wichtigsten Mitgliedschaften in Industrie-/ Wirtschafts- oder anderen Verbänden und nationalen oder internationalen Interessenvertretungsorganisationen.
102-14Erklärung des höchsten Entscheidungsträgers   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Erklärung des höchsten Entscheidungsträgers der Organisation (z. B. CEO, Vorstandsvorsitzender oder Inhaber einer gleichwertigen geschäftsführenden Position) zur Relevanz der Nachhaltigkeit für die Organisation und zu ihrer Strategie zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele.
102-18Führungsstruktur   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Führungsstruktur der Organisation, einschließlich der Gremien des höchsten Kontrollorgans.
b. für die Entscheidungsfindung zu ökonomischen, ökologischen und sozialen Themen zuständige Gremien.
102-40Liste der Stakeholder-Gruppen   Pflichtanforderungen an die Berichterstattung
Angabe: Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Liste der von der Organisation eingebundenen Stakeholder-Gruppen.
102-42Ermittlung und Auswahl der Stakeholder   Pflichtanforderungen an die Berichterstattung
Angabe: Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. die Grundlage für die Ermittlung und Auswahl der Stakeholder, die von der Organisation eingebunden werden.
102-43Ansatz für die Einbindung von Stakeholdern   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Ansatz der Organisation für die Einbindung von Stakeholdern, einschließlich der Häufigkeit der  Einbindung nach Art und Gruppe von Stakeholdern sowie ob eine der Einbindungsmaßnahmen explizit im Rahmen des Berichterstellungsverfahrens getroffen wurde.
102-44Wichtige Themen und hervorgebrachte Anliegen   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. wichtige, im Rahmen der Einbindung der Stakeholder geäußerte Themen und Anliegen,unter anderem:
i. wie die Organisation auf diese wichtigen Themen und Anliegen − auch über ihre Berichterstattung − reagiert hat;
ii. die Stakeholder-Gruppen, die die wichtigen Themen und Anliegen im Einzelnen geäußert haben.
102-45Auflistung aller Unternehmen, die im konsolidierten Jahresabschluss aufgeführt sind   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Liste aller im Konzernabschluss oder in gleichwertigen Dokumenten der Organisation eenthaltenen Entitäten.
b. ob eine im Konzernabschluss oder in gleichwertigen Dokumenten der Organisation enthaltene Entität nicht im Bericht behandelt wird.
102-46Vorgehen zur Bestimmung des Berichtsinhalts und der Abgrenzung der Themen   Pflichtanforderungen an die Berichterstattung:
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Erläuterung des Verfahrens zur Bestimmung des Berichtsinhalts und der Abgrenzung der Themen.
b. eine Erläuterung dazu, wie die Organisation die Prinzipien der Berichterstattung zur Bestimmung des Berichtsinhalts angewandt hat. -> Bei der Zusammenstellung der in Angabe 102-46 genannten Informationen muss die berichtende Organisation erläutern, wie das Wesentlichkeitsprinzip bei der Identifizierung wesentlicher Themen angewandt wurde, einschließlich aller zugrundeliegenden Annahmen.
102-47Liste der wesentlichen Themen   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Liste der während des Verfahrens zur Bestimmung des Berichtsinhalts identifizierten wesentlichen Themen.
102-48Neudarstellung von Informationen   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. die Auswirkung möglicher Neudarstellungen von Informationen aus vorherigen Berichten sowie die Gründe für diese Neudarstellungen.
102-49Änderungen bei der Berichterstattung   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. erhebliche Änderungen gegenüber vorherigen Berichtszeiträumen in der Liste der wesentlichen Themen und Abgrenzungen der Themen.
102-50Berichtszeitraum Berichtsjahr 2021  
102-51Datum des letzten Berichts Oktober 2018
(2. Bionorica-Nachhaltigkeitsbericht)
  
102-52Berichtszyklus   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Berichtszyklus.
Weiterführende Anleitungen: Der Berichtszyklus kann beispielsweise jährlich oder zweijährlich sein
102-53Ansprechpartner bei Fragen zum Bericht   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. den Ansprechpartner bei Fragen zum Bericht oder dessen Inhalt.
102-54Erklärung zur Berichterstattung in Übereinstimmung mit den GRI‑Standards   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Erklärung der Organisation, wenn sie einen Bericht in Übereinstimmung mit den GRI Standards erstellt hat, unter Auswahl einer der beiden Optionen:
i. „Dieser Bericht wurde in Übereinstimmung mit den GRI‑Standards: Option ,Kern‘ erstellt.“
ii. „Dieser Bericht wurde in Übereinstimmung mit den GRI‑Standards: Option ,Umfassend‘ erstellt.“
102-55GRI-Inhaltsindex   Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. den GRI-Inhaltsindex, in dem jeder der angewandten GRI‑Standards sowie alle im Bericht enthaltenen Angaben aufgeführt sind.
b. Für jede Angabe muss der Inhaltsindex Folgendes enthalten:
i. die Nummer der Angabe (für in den GRI‑Standards behandelte Angaben);
ii. die Seitennummer(n) oder URL(s), unter denen die Informationen zu finden sind, entweder im Bericht oder in anderen veröffentlichten Dokumenten;
iii. falls zutreffend und sofern zulässig, die Gründe für die Auslassung, wenn eine erforderliche Angabe nicht erfolgen kann.

Soziales

GRI-Indikator und Link GRI-Erläuterung
GRI 102: General Disclosures  
102-8Informationen zu Angestellten und sonstigen Mitarbeitern Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtanzahl der Angestellten nach Arbeitsvertrag (unbefristet oder befristet), nach Geschlecht.
b. Gesamtanzahl der Angestellten nach Arbeitsvertrag (unbefristet oder befristet), nach Region.
c. Gesamtanzahl der Angestellten nach Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit und Teilzeit), nach Geschlecht.
d. ob ein erheblicher Anteil der Aktivitäten der Organisation von Mitarbeitern durchgeführt wird, die keine Angestellten sind. Falls zutreffend, eine Beschreibung der Art und des Umfangs der von Mitarbeitern, die keine Angestellten sind, durchgeführten Tätigkeiten.
e. jegliche signifikanten Schwankungen bei den in den Angaben 102-8-a, 102-8-b und 102-8-c genannten Zahlen (z. B. saisonale Schwankungen im Gastgewerbe oder in der Landwirtschaft).
f. eine Erläuterung, wie die Daten zusammengestellt worden sind, einschließlich aller zugrundeliegenden Annahmen.
102-16Werte, Grundsätze, Standards und Verhaltensnormen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Beschreibung der Werte, Grundsätze, Standards und Verhaltensnormen der Organisation.
Empfehlungen für die Berichterstattung
3.1 Bei der Zusammenstellung der in Angabe 102-16 genannten Informationen sollte die berichtende Organisation zusätzliche Informationen über ihre Werte, Grundsätze, Standards und Verhaltensnormen bereitstellen, insbesondere:
3.1.1 wie diese Werte, Grundsätze, Standards und Verhaltensnormen entwickelt und genehmigt wurden;
3.1.2 ob dafür regelmäßige Schulungen für alle sowie für neue Mitglieder des Kontrollorgans, Mitarbeiter, die für
die Organisation aktiv sind, und Geschäftspartner angeboten werden;
3.1.3 ob diese regelmäßig von allen sowie von neuen Mitgliedern des Kontrollorgans, Mitarbeitern, die für die Organisation aktiv sind, und Geschäftspartnern gelesen und unterzeichnet werden müssen;
3.1.4 ob die Positionen auf Vorstandsebene weiterhin für sie zuständig sind;
3.1.5 ob diese in verschiedenen Sprachen vorliegen, damit alle Mitglieder des Kontrollorgans, Mitarbeiter, die für die Organisation aktiv sind, und Geschäftspartner sowie alle sonstigen Stakeholder sie verstehen können.
102-17Verfahren zu Beratung und Bedenken in Bezug auf die Ethik Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. eine Beschreibung der internen und externen Verfahren für:
i. das Ersuchen um Beratung hinsichtlich ethischen und gesetzeskonformen Verhaltens sowie Integrität auf Organisationsebene;
ii. das Melden von Bedenken hinsichtlich unethischen und nicht gesetzeskonformen Verhaltens sowie Integrität auf Organisationsebene.
102-41Tarifverträge Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Prozentsatz der Angestellten, die unter Tarifverträge fallen.
GRI 202: Marktpräsenz  
202-1Verhältnis des nach Geschlecht aufgeschlüsselten
Standardeintrittsgehalts zum lokalen gesetzlichen Mindestlohn
 Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Erhält ein erheblicher Anteil der Angestellten eine Vergütung auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns, dann muss für wichtige Betriebsstätten das relevante Verhältnis des nach Geschlecht aufgeschlüsselten Eintrittsgehalts zum lokalen gesetzlichen Mindestlohn offengelegt werden.
b. Erhält ein erheblicher Anteil der sonstigen Mitarbeiter (ausgenommen Angestellte), die für die Organisation aktiv sind, eine Vergütung auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns, dann muss beschrieben werden, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu bestimmen, ob diese Mitarbeiter eine Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
c. ob an wichtigen Betriebsstätten kein lokaler gesetzlicher Mindestlohn gilt oder ob dieser von Betriebsstätte zu Betriebsstätte variiert, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Können unterschiedliche Mindestlöhne als Referenz herangezogen werden, muss der tatsächlich gezahlte Mindestlohn offengelegt werden.
d. die verwendete Definition für „wichtige Betriebsstätten“.
202-2Anteil der aus der lokalen Gemeinschaft angeworbenen oberen
Führungskräfte
 Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. den prozentualen Anteil der an wichtigen Betriebsstätten aus der lokalen Gemeinschaft angeworbenen oberen Führungskräfte.
b. die verwendete Definition für „obere Führungskräfte“.
c. die geografische Definition der Organisation für „lokal“.
d. die verwendete Definition für „wichtige Betriebsstätten“.
GRI 203: Indirekte wirtschaftliche Auswirkungen
203-1Entwicklung und Auswirkung von Infrastrukturinvestitionen und geförderten Dienstleistungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. aktueller Stand der Entwicklung erheblicher Infrastrukturinvestitionen und
geförderter Dienstleistungen.
b. aktuelle oder erwartete Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften und die lokale Wirtschaft, gegebenenfalls einschließlich positiver und negativer Auswirkungen.
c. ob es sich bei diesen Investitionen und Dienstleistungen um gewerbliche Leistungen, Sachleistungen oder Pro-bono-Leistungen handelt.
GRI 205: Korruptionsbekämpfung
205-1Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, die im Hinblick auf Korruptionsrisiken geprüft wurden und ermittelte erhebliche Risiken Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden.
b. erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.
205-2Informationen und Schulungen über Leitlinien und Verfahren zur Korruptionsbekämpfung Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Mitglieder des Kontrollorgans, die über die Richtlinien und Verfahren der Organisation zur Korruptionsbekämpfung in Kenntnis gesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach Region.
b. Gesamtzahl und Prozentsatz der Angestellten, die über die Richtlinien und Verfahren der Organisation zur Korruptionsbekämpfung in Kenntnis gesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach Angestelltenkategorie und Region.
c. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftspartner, die über die Richtlinien und Verfahren der Organisation zur Korruptionsbekämpfung in Kenntnis gesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach Art des Geschäftspartners und Region. Es muss beschrieben werden, ob andere Personen oder Organisationen über die Richtlinien und Verfahren der Organisation zur Korruptionsbekämpfung in Kenntnis gesetzt wurden.
d. Gesamtzahl und Prozentsatz der Mitglieder des Kontrollorgans, die eine Schulung zur Korruptionsbekämpfung erhalten haben, aufgeschlüsselt nach Region.
e. Gesamtzahl und Prozentsatz der Angestellten, die eine Schulung zur Korruptionsbekämpfung erhalten haben, aufgeschlüsselt nach Angestelltenkategorie und Region.
205-3Bestätigte Korruptionsfälle und ergriffene Maßnahmen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle.
b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden.
c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden.
d. öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren.
GRI 401: Beschäftigung 
401-1Neu eingestellte Angestellte und Angestelltenfluktuation Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl und Rate neuer Angestellter während des Berichtszeitraums, nach Altersgruppe, Geschlecht und Region.
b. Gesamtzahl und Rate der Angestelltenfluktuation während des Berichtszeitraums, nach Altersgruppe, Geschlecht und Region.
401-2Betriebliche Leistungen, die nur vollzeitbeschäftigten Angestellten,
nicht aber Zeitarbeitnehmern oder teilzeitbeschäftigten Angestellten angeboten werden
 Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Grundleistungen, die vollzeitbeschäftigten Angestellten der Organisation standardmäßig angeboten werden, nicht aber Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen oder teilzeitbeschäftigten Angestellten, nach wichtigen Betriebsstätten. Dazu gehören mindestens:
i. Lebensversicherung;
ii. medizinische Versorgung;
iii. Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätsversicherung;
iv. Elternzeit;
v. Altersversorgung;
vi. Aktienbeteiligung;
vii. Sonstiges.
b. die verwendete Definition für „wichtige Betriebsstätten“.
401-3Elternzeit Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl der Angestellten mit Anspruch auf Elternzeit nach Geschlecht.
b. Gesamtzahl der Angestellten, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nach Geschlecht.
c. Gesamtzahl der Angestellten, die innerhalb des Berichtszeitraums nach Beendigung der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind, nach Geschlecht.
d. Gesamtzahl der Angestellten, die nach Beendigung der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind und zwölf Monate nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz noch beschäftigt waren, nach Geschlecht.
e. Rückkehrrate an den Arbeitsplatz und Verbleibrate der Angestellten, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nach Geschlecht.
GRI 402: Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis 
402-1Mindestmitteilungsfrist für betriebliche Veränderungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Mindestmitteilungsfrist in Wochen, die Angestellten und ihren Vertretern typischerweise eingeräumt wird, bevor erhebliche betriebliche Veränderungen, die sich wesentlich auf sie auswirken können, umgesetzt werden.
b. für Organisationen mit bei Tarifverhandlungen getroffenen Vereinbarungen: ob die Mitteilungsfrist und die Konsultations- und Verhandlungsbestimmungen in den Tarifverträgen festgelegt sind.
GRI 403: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 
403-1Managementsystem für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die berichtende Organisation muss für Angestellte und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden, folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Erklärung, ob ein Managementsystem für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz umgesetzt wurde, einschließlich ob:
i.  das System aufgrund rechtlicher Anforderungen umgesetzt wurde und, falls ja, eine Liste der Anforderungen;
ii. das System aufgrund von anerkannten Standards/Richtlinien für das Risikomanagement- und/oder Managementsystem umgesetzt wurde und, falls ja, eine Liste der Standards/Richtlinien.
b. Eine Beschreibung der vom Managementsystem für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz abgedeckten Mitarbeiter, Aktivitäten und Arbeitsplätze und eine Erläuterung dazu, ob und, falls ja, warum Mitarbeiter, Aktivitäten oder Arbeitsplätze nicht abgedeckt wurden.
403-2Gefahrenidentifizierung, Risikobewertung und Untersuchung von Vorfällen Die berichtende Organisation muss für Angestellte und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert wird, folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung der Verfahren zur Identifizierung arbeitsbedingter Gefahren, zur Bewertung der Risiken auf routinemäßiger und nicht routinemäßiger Basis und zur Anwendung der Hierarchie von Kontrollmaßnahmen zur Beseitigung von Gefahren und Minimierung von Risiken, einschließlich:
i. wie die Organisation die Qualität der Verfahren sicherstellt, einschließlich der Kompetenzen der Personen, die diese   Verfahren ausführen;
ii. wie die Ergebnisse dieser Verfahren zur Evaluierung und kontinuierlichen Verbesserung des Managementsystems für Arbeitssicherheit und Gsundheitsschutz verwendet werden.
b. Eine Beschreibung der Verfahren für die Meldung von arbeitsbedingten Gefahren und gefährlichen Situationen durch Mitarbeiter und eine Erklärung, wie Mitarbeiter vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind.
c. Eine Beschreibung der Richtlinien und Verfahren dafür, wie sich Mitarbeiter selbst aus Arbeitssituationen befreien können, die ihrer Meinung nach Verletzungen oder Erkrankungen verursachen könnten, und eine Erläuterung, wie Mitarbeiter vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind.
d. Eine Beschreibung der Verfahren zur Untersuchung arbeitsbedingter Vorfälle, einschließlich der Verfahren zur Identifizierung von Gefahren und zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit den Vorfällen, um unter Anwendung der Hierarchie von Kontrollmaßnahmen Abhilfemaßnahmen zu bestimmen und um für das Managementsystem für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderliche Verbesserungen festzulegen.
403-3Arbeitsmedizinische Dienste Die berichtende Organisation muss für Angestellte und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden, folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung der Funktionen der arbeitsmedizinischen Dienste, die einen Beitrag zur Identifizierung und Beseitigung von Gefahren und zur Minimierung von Risiken leisten, und eine Erklärung, wie die Organisation die Qualität dieser Dienste und den Zugriff der Mitarbeiter auf diese Dienste sicherstellt.
403-4Mitarbeiterbeteiligung, Konsultation und Kommunikation zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz  Die berichtende Organisation muss für Angestellte und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden, folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung der Verfahren zur Mitarbeiterbeteiligung und Konsultation bei der Entwicklung, Umsetzung und Leistungsbewertung des Managementsystems für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und zur Bereitstellung des Zugriffs auf sowie zur Kommunikation von relevanten Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber den Mitarbeitern.
b. Wenn es formelle Arbeitgeber-Mitarbeiter-Ausschüsse für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gibt, eine Beschreibung ihrer Zuständigkeiten, der Häufigkeit der Treffen, der Entscheidungsgewalt und, ob und gegebenenfalls warum Mitarbeiter in diesen Ausschüssen nicht vertreten sind.
403-5Mitarbeiterschulungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die berichtende Organisation muss für Angestellte und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden, folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung aller den Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Schulungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, einschließlich allgemeiner Schulungen sowie Schulungen zu bestimmten arbeitsbezogenen Gefahren, gefährlichen Tätigkeiten oder gefährlichen Situationen.
403-6Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter Die berichtende Organisation muss für Angestellte und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden, folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Erklärung, wie die Organisation den Zugriff von Mitarbeitern auf nicht arbeitsmedizinische Gesundheitsdienstleistungen ermöglicht, und den Umfang des bereitgestellten Zugriffs.
b. Eine Beschreibung aller freiwilligen Dienstleistungen und Programme zur Förderung der Gesundheit, die Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, um bedeutende nicht-arbeitsbezogene Gesundheitsrisiken, einschließlich der abgedeckten spezifischen Gesundheitsrisiken, anzugehen, und wie die Organisation den Zugriff von Mitarbeitern auf diese Dienstleistungen und Programme ermöglicht.
403-7Vermeidung und Abmilderung von direkt mit Geschäftsbeziehungen verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung des Ansatzes der Organisation zur Verhinderung und Abmilderung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die über die Geschäftsbeziehungen der Organisation direkt mit den Betriebsstätten, Produkten oder Dienstleistungender Organisation verbunden sind, und der damit verbundenen Gefahren und Risiken.
403-9Arbeitsbedingte Verletzungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Für  alle Angestellten:
i.  Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen;
ii. Anzahl und Rate arbeitsbedingter Verletzungen mit schweren Folgen (mit Ausnahme  von Todesfällen);
iii. Anzahl und Rate der dokumentierbaren arbeitsbedingten Verletzungen;
iv. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Verletzungen;
v. Anzahl der gearbeiteten Stunden.
b. Für alle Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden:
i.  Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen;
ii. Anzahl und Rate arbeitsbedingter Verletzungen mit schweren Folgen (mit Ausnahme von Todesfällen);
iii. Anzahl und Rate der dokumentierbaren arbeitsbedingten Verletzungen;
iv. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Verletzungen;
v.  Anzahl der gearbeiteten Stunden.
c.  Die arbeitsbedingten Gefahren, die das Risiko von Verletzungen mit schweren Folgen bergen, einschließlich:
i. wie diese Gefahren bestimmt worden sind;
ii. welche dieser Gefahren im Berichtszeitraum Verletzungen mit schweren Folgen verursacht oder dazu beigetragen haben;
iii. ergriffene oder eingeleitete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren und zur Minimierung von Risiken unter Anwendung der Hierarchie von Kontrollmaßnahmen.
d. Sämtliche ergriffene oder eingeleitete Maßnahmen zur Beseitigung sonstiger arbeitsbedingter Gefahren und zur Minimierung von Risiken unter Anwendung der Hierarchie von Kontrollmaßnahmen.
e. Ob die Raten auf der Grundlage von 200.000 oder 1.000.000 gearbeiteten Stunden berechnet wurden.
f.  Ob und, falls ja, warum Mitarbeiter von dieser Angabe ausgeschlossen wurden, einschließlich der Arten von Mitarbeitern, die ausgeschlossen wurden.
g. Gegebenenfalls erforderlicher Kontext dazu, wie die Daten zusammengestellt wurden, z. B. Standards, Methoden und Annahmen.
403-10Arbeitsbedingte Erkrankungen  Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Für alle Angestellten:
i. Anzahl der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Erkrankungen
ii. Anzahl der dokumentierbaren arbeitsbedingten Erkrankungen
iii. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Erkrankungen
b. Für alle Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden
i. Anzahl der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Erkrankungen
ii. Anzahl der dokumentierbaren arbeitsbedingten Erkrankungen
iii. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Erkrankungen.
c. Die arbeitsbedingten Gefahren, die das Risiko von Erkrankungen bergen, einschließlich:
i.  wie diese Gefahren bestimmt worden sind
ii. welche dieser Gefahren im Berichtszeitraum Erkrankungen verursacht oder dazu beigetragen haben
iii. ergriffene oder eingeleitete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren und zur Minimierung von Risiken unter Anwendung der Hierarchie von Kontrollmaßnahmen.
d. Ob und, falls ja, warum Mitarbeiter von dieser Angabe ausgeschlossen wurden, einschließlich der Arten von Mitarbeitern, die ausgeschlossen wurden.
e. Gegebenenfalls erforderlicher Kontext dazu, wie die Daten zusammengestellt wurden, z. B. Standards, Methoden und Annahmen.
GRI 404: Aus- und Weiterbildung 
404-1Durchschnittliche Stundenzahl für Aus- und Weiterbildung pro Jahr und Angestellten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. durchschnittliche Stundenzahl, die die Angestellten einer Organisation während des Berichtszeitraums für die Aus- und Weiterbildung aufgewendet haben, aufgeschlüsselt nach:
i.  Geschlecht;
ii. Angestelltenkategorie.
404-2Programme zur Verbesserung der Kompetenzen der Angestellten und zur Übergangshilfe Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Art und Umfang der durchgeführten Programme und unterstützenden Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen der Angestellten.
b. Programme zur Übergangshilfe, die den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit ermöglichen und den Berufsausstieg aufgrund von Ruhestand oder Kündigung unterstützen.
404-3Prozentsatz der Angestellten, die eine regelmäßige Beurteilung ihrer Leistung und ihrer beruflichen Entwicklung erhalten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Prozentsatz aller Angestellten nach Geschlecht und Angestelltenkategorie, die eine regelmäßige Beurteilung ihrer Leistung und ihrer beruflichen Entwicklung im Berichtszeitraum erhalten haben.
GRI 405: Vielfalt und Chancengleichheit 
405-1Diversität in Kontrollorganen und unter Angestellten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Prozentsatz der Personen in den Kontrollorganen einer Organisation in jeder der folgenden Diversitätskategorien:
i.  Geschlecht;
ii. Altersgruppe: unter 30 Jahre alt, 30−50 Jahre alt, über 50 Jahre alt;
iii. gegebenenfalls andere Diversitätsindikatoren wie z. B. Minderheiten oder schutzbedürftige Gruppen.
b. Prozentsatz der Angestellten pro Angestelltenkategorie in jeder der folgenden Diversitätskategorien:
i.  Geschlecht;
ii.  Altersgruppe: unter 30 Jahre alt, 30−50 Jahre alt, über 50 Jahre alt;
iii. gegebenenfalls andere Diversitätsindikatoren wie z. B. Minderheiten oder schutzbedürftige Gruppen.
405-2Verhältnis des Grundgehalts und der Vergütung von Frauen zum Grundgehalt und zur Vergütung von Männern Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Verhältnis des Grundgehalts und der Vergütung von Frauen zum Grundgehalt und zur Vergütung von Männern für jede Angestelltenkategorie, aufgeschlüsselt nach wichtigen Betriebsstätten.
b. die verwendete Definition für „wichtige Betriebsstätten“.
GRI 408: Kinderarbeit 
408-1Betriebsstätten und Lieferanten mit einem erheblichen Risiko für Vorfälle von Kinderarbeit Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Betriebsstätten und Lieferanten mit einem erheblichen Risiko für:
i. Kinderarbeit;
ii. Umstände, unter denen junge Mitarbeiter gefährlicher Arbeit ausgesetzt werden.
b. Betriebsstätten und Lieferanten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein erhebliches Risiko für Vorfälle von Kinderarbeit haben, und zwar:
i. Art der Betriebsstätte (wie z. B. eine Produktionsanlage) und des Lieferanten;
ii. Länder und geografische Regionen, in denen Betriebsstätten oder Lieferanten als risikobehaftet gelten.
c. Maßnahmen, die die Organisation im Berichtszeitraum ergriffen hat, um zur effektiven Abschaffung von Kinderarbeit beizutragen.

Umwelt

GRI-Indikator und Link GRI-Erläuterung
GRI 301: Materialien   
301-1Eingesetzte Materialien nach Gewicht oder Volumen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtgewicht oder -volumen der Materialien, die zur Herstellung und Verpackung der wichtigsten Produkte und Dienstleistungen der Organisation während des Berichtszeitraums verwendet wurden, nach:
i. eingesetzten nicht erneuerbaren Materialien;
ii. eingesetzten erneuerbaren Materialien.
GRI 302: Energie   
302-1Energieverbrauch innerhalb der Organisation Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. den gesamten Brennstoffverbrauch innerhalb der Organisation aus nicht erneuerbaren Quellen in Joule oder Vielfachen von Joule, einschließlich der verwendeten Brennstoffarten.
b. den gesamten Brennstoffverbrauch innerhalb der Organisation aus erneuerbaren Quellen in Joule oder Vielfachen von Joule, einschließlich der verwendeten Brennstoffarten.
c. in Joule, Wattstunden oder Vielfachen der Einheiten den gesamten:
   i. Stromverbrauch
   ii. Wärmeenergieverbrauch
   iii. Kühlenergieverbrauch
   iv. Dampfverbrauch
d. in Joule, Wattstunden oder Vielfachen der Einheiten die/den gesamte/n:
   i. verkauften Strom
   ii. verkaufte Wärmeenergie
   iii. verkaufte Kühlenergie
   iv. verkauften Dampf
e. den gesamten Energieverbrauch innerhalb der Organisation in Joule oder Vielfachen von Joule.
f. verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme.
g. Quelle der verwendeten Umrechnungsfaktoren.
302-4Verringerung des Energieverbrauchs Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Umfang der Verringerung des Energieverbrauchs, die als direkte Folge von Initiativen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz erreicht wurde, in Joule
GRI 303: Wasser   
303-1Wasser als gemeinsam genutzte Ressource Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung, wie die Organisation Wasser nutzt, u. a. wie und wo Wasser entnommen, verbraucht und eingeleitet wird, sowie der ab- bzw. prozesswasserbedingten Auswirkungen, die von der Organisation verursacht werden, zu denen die Organisation beiträgt oder die direkt mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zusammenhängen (z. B. Auswirkungen durch Oberflächenabfluss).
b. Eine Beschreibung des Ansatzes, der zur Feststellung der ab- bzw. prozesswasserbedingten Auswirkungen verfolgt wird, u. a. der Umfang der Beurteilungen, der Zeitrahmen sowie ggf. verwendete Hilfsmittel und Methoden.
c. Eine Beschreibung, wie ab- bzw. prozesswasserbedingte Auswirkungen angegangen werden, u. a. wie die Organisation mit Stakeholdern zusammenarbeitet, um Wasser als gemeinsam genutzte Ressource zu verwalten, und wie sie Lieferanten oder Kunden mit wesentlichen ab- bzw. prozesswasserbedingten Auswirkungen dabei einbezieht.
d. Eine Beschreibung des Prozesses zur Formulierung von Zielsetzungen zum Thema Wasser, die Bestandteil des Managementansatzes der Organisation sind, und wie diese mit der öffentlichen Politik und dem lokalen Kontext der jeweiligen Bereiche mit Wasserstress in Zusammenhang stehen.
Ergänzend zu den Angaben zum Management Ansatz (303-1 und 303-2) muss eine von den folgenden Angaben offengelegt werden:
Angabe 303-3 Wasserentnahme
Angabe 303-4 Wasserrückführung
Angabe 303-5 Wasserverbrauch
303-2Umgang mit den Auswirkungen der Wasserrückführung Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung der geltenden Mindeststandards (falls vorhanden) für die Qualität der Abwassereinleitung und, wie diese Mindeststandards ermittelt wurden, u. a.:
   i. wie die Standards für Einrichtungen an Standorten ohne Abwasseranforderungen festgelegt wurden;
   ii. ggf. intern erarbeitete Wasserqualitätsstandards oder -richtlinien;
   iii. ggf. in Betracht gezogene sektorspezifische Standards;
   iv. ob das Profil des Gewässers, in das eingeleitet wird, in Betracht gezogen wurde.
303-3Wasserentnahme Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamte Wasserentnahme aus allen Bereichen in Megalitern sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach den folgenden Quellen (falls zutreffend):
i.  Oberflächenwasser;
ii.  Grundwasser;
iii. Meerwasser;
iv. produziertes Wasser;
v.  Wasser von Dritten.
b. Gesamte Wasserentnahme in Megalitern aus allen Bereichen mit Wasserstress sowie eine Aufschlüsselung der  Gesamtmenge nach den folgenden Quellen (falls zutreffend):
i.  Oberflächenwasser;
ii. Grundwasser;
iii.Meerwasser;
iv. produziertes Wasser;
v.  Wasser von Dritten sowie eine Aufschlüsselung des Gesamtvolumens nach den in i-iv aufgeführten Entnahmequellen.
c.  Eine Aufschlüsselung der gesamten Wasserentnahme aus jeder der in den Angaben 303-3-a und 303-3-b aufgeführten Quellen in Megalitern nach den folgenden Kategorien:
i.  Süßwasser (≤1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (Total Dissolved solids (TDS)));
ii. anderes Wasser (>1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (TDS)).
d. Gegebenenfalls erforderlicher Kontext dazu, wie die Daten zusammengestellt wurden, z. B. Standards, Methoden und Annahmen.
303-4Wasserrückführung Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a.  Gesamte Wasserrückführung in allen Gebieten in Megalitern sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach den folgenden Zielen (falls zutreffend):
i.  Oberflächenwasser;
ii. Grundwasser;
iii.Meerwasser;
iv.Wasser von Dritten sowie das Volumen dieses Wassers, das ggf. an andere Organisationen gesendet wird, damit sie es nutzen können.
b. Die Wasserrückführung in allen Gebieten in Megalitern, aufgeschlüsselt nach den folgenden Kategorien:
i. Süßwasser (≤1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (TDS));
ii. anderes Wasser (>1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (TDS)).
c. Die gesamte Wasserrückführung in allen Gebieten mit Wasserstress in Megalitern sowie eine Aufschlüsselung nach den folgenden Kategorien:
i. Süßwasser (≤1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (TDS));
ii. anderes Wasser (>1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (TDS)).
d. Wichtige bedenkliche Stoffe, deren Einleitung behandelt wird, u. a.:
i. wie wichtige bedenkliche Stoffe definiert wurden, ggf. internationale Normen, maßgebliche Listen, angewandte Kriterien;
ii. die Vorgehensweise zur Festlegung der Einleitungslimits für wichtige bedenkliche Stoffe;
iii. die Anzahl der Fälle, bei denen die vorgegebenen Einleitungslimits nicht eingehalten wurden.
e.  Gegebenenfalls erforderlicher Kontext dazu, wie die Daten zusammengestellt wurden, z. B. Standards, Methoden und Annahmen.
303-5Wasserverbrauch  Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtverbrauch von Wasser aus allen Gebieten in Megalitern.
b. Gesamtverbrauch von Wasser aus Gebieten mit Wasserstress in Megalitern.
c.  Änderung der Wasserspeicherung in Megalitern, wenn festgestellt wurde, dass die Wasserspeicherung erhebliche ab- bzw. prozesswasserbedingte Auswirkungen verursacht.
d.  Gegebenenfalls erforderlicher Kontext dazu, wie die Daten zusammengestellt wurden, z. B. Standards, Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber, ob diese Informationen auf Berechnungen, Schätzungen, Modellierungen oder direkten Messungen beruhen, sowie die Vorgehensweise, z. B. die Nutzung von sektorspezifischen Faktoren.
GRI 305: Emissionen   
305-1Direkte THG-Emissionen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Bruttovolumen der direkten THG‑Emissionen (Scope 1) in Tonnen CO2-Äquivalent.
b. in die Berechnung einbezogene Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle.
c. biogene CO2-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent.
d. das gegebenenfalls für die Berechnung gewählte Basisjahr, einschließlich:
   i. der Begründung für diese Wahl;
   ii. der Emissionen im Basisjahr;
   iii. des Kontextes für alle signifikanten Veränderungen bei den Emissionen, die zur Neuberechnung der Basisjahr-Emissionen geführt haben.
e. Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial
(Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP-Quelle.
f. Konsolidierungsansatz für Emissionen; ob Equity-Share-Ansatz, finanzielle oder operative Kontrolle.
g. verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme.
305-2Indirekte energiebedingte THG-Emissionen (Scope 2) Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Bruttovolumen der indirekten energiebedingten THG Emissionen (Scope 2) in Tonnen CO2 Äquivalent.
b. gegebenenfalls das Bruttovolumen der marktbasierten indirekten energiebedingten THG Emissionen (Scope 2) in Tonnen CO2 Äquivalent.
c.  gegebenenfalls die in die Berechnung einbezogenen Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle.
d. das gegebenenfalls für die Berechnung gewählte Basisjahr, einschließlich:
i.   der Begründung für diese Wahl;
ii.  der Emissionen im Basisjahr;
iii. des Kontextes für alle signifikanten Veränderungen bei den Emissionen, die zur Neuberechnung der Basisjahr Emissionen geführt haben.
e.   Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP Quelle.
f.    Konsolidierungsansatz für Emissionen; ob Equity Share Ansatz, finanzielle oder operative Kontrolle.g.  verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme.
305-3Sonstige indirekte THG-Emissionen (Scope 3) Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Bruttovolumen sonstiger indirekter THG Emissionen (Scope 3) in Tonnen CO2 Äquivalent.
b. gegebenenfalls die in die Berechnung einbezogenen Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle.
c.  biogene CO2 Emissionen in Tonnen CO2 Äquivalent.
d.  Kategorien und Aktivitäten bezüglich sonstiger indirekter THG Emissionen (Scope 3), die in die Berechnung einbezogen wurden.
e. das gegebenenfalls für die Berechnung gewählte Basisjahr, einschließlich:
i.    der Begründung für diese Wahl;
ii.   der Emissionen im Basisjahr;
iii.  des Kontextes für alle signifikanten Veränderungen bei den Emissionen, die zur Neuberechnung der Basisjahr Emissionen geführt haben.
f.    Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP Quelle.
g.  verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme.
305-5Senkung der THG-Emissionen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Umfang der Senkung der THG‑Emissionen, die direkte Folge von Initiativen zur Emissionssenkung ist, in Tonnen CO2-Äquivalenten.
b. in die Berechnung einbezogene Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle.
c. Basisjahr oder Basis/Referenz, einschließlich der Begründung für diese Wahl.
d. Kategorien (Scopes), in denen die Senkung erfolgt ist; ob bei direkten (Scope 1), indirekten energiebedingten (Scope 2) und/oder sonstigen indirekten (Scope 3) THG‑Emissionen.
e. verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme.
GRI 306: Abwasser und Abfall   
306-1Anfallender Abfall und erhebliche abfallbezogene Auswirkungen Neue Definition von 306-1:
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Für die erheblichen tatsächlichen und potenziellen abfallbezogenen Auswirkungen der Organisation eine Beschreibung von Folgendem:
   i. die Inputs, Aktivitäten und Outputs, die zu diesen Auswirkungen führen oder führen könnten;
   ii. ob sich diese Auswirkungen auf Abfall beziehen, der bei eigenen Aktivitäten der Organisation angefallen ist, oder auf Abfall, der upstream oder downstream in der eigenen Wertschöpfungskette angefallen ist.
306-2Management erheblicher abfallbezogener Auswirkungen Neue Definition von 306-2:
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Aktionen, einschließlich Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung von Abfall bei eigenen Aktivitäten der Organisation sowie upstream und downstream in der eigenen Wertschöpfungskette und zum Management erheblicher Auswirkungen durch anfallenden Abfall.
b. Wird der bei eigenen Aktivitäten der Organisation anfallende Abfall von einem Dritten gemanagt, eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung, ob der Dritte den Abfall in Übereinstimmung mit den vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten managt.
c. Die Verfahren zur Erfassung und Überwachung abfallbezogener Daten.

 
306‑3Angefallener Abfall Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtgewicht des anfallenden Abfalls in metrischen Tonnen sowie eine Aufschlüsselung dieser Summe nach Zusammensetzung des Abfalls.
b. Kontextbezogene Informationen, die für das Verständnis der Daten und der Art, wie die Daten zusammengestellt wurden, erforderlich sind.
307 - Compliance  
307-1Nichteinhaltung von Umweltschutzgesetzen und -verordnungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Umweltschutzgesetzen und -verordnungen:
i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder;
ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen;
iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden.
b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Umweltschutzgesetze und/oder -verordnungen ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung darüber aus.

Wirtschaft

GRI-Indikator und Link GRI-Erläuterung
GRI 201: Wirtschaftliche Leistung  
201-2Durch den Klimawandel bedingte finanzielle Folgen und andere Risiken und Chancen für die Aktivitäten der Organisation Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. mit dem Klimawandel verbundene Risiken und Chancen, die das Potenzial haben, erhebliche Veränderungen der Geschäftstätigkeiten, Einnahmen oder Aufwendungen der Organisation herbeizuführen, einschließlich:
i. einer Beschreibung des Risikos oder der Chance sowie einer Einstufung als Risiko bzw. Chance physischer, regulatorischer oder sonstiger Art;
ii. einer Beschreibung der mit dem Risiko oder der Chance verbundenen Auswirkung;
iii. der finanziellen Folgen des Risikos oder der Chance, bevor eine Maßnahme ergriffen wird;
iv. der Methoden, die für das Management des Risikos oder der Chance eingesetzt werden;
v. der Kosten der Maßnahmen für das Management des Risikos oder der Chance.
GRI 204: Beschaffung  
204-1Anteil an Ausgaben für lokale Lieferanten an Hauptgeschäftsstandorten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. prozentualer Anteil des Beschaffungsbudgets wichtiger Betriebsstätten, der für Lieferanten ausgegeben wird, die in der lokalen Region der Betriebsstätte angesiedelt sind (z. B. der prozentuale Anteil an Produkten und Dienstleistungen, die lokal beschafft werden).
b. die geografische Definition der Organisation für „lokal“.
c. die verwendete Definition für „wichtige Betriebsstätten“. Empfehlungen für die Berichterstattung:
2.1 Bei der Zusammenstellung der in Angabe 204-1 genannten Informationen sollte die berichtende Organisation den prozentualen Anteil auf der Grundlage der innerhalb des Berichtszeitraums erstellten Rechnungen oder übernommenen Verpflichtungen berechnen (d. h. unter Anwendung der periodengerechten Abgrenzung).
GRI 207: Steuern  
207-1Steuerkonzept Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung des Steuerkonzeptes, einschließlich:
i. ob die Organisation eine Steuerstrategie hat und, falls ja, einen Link zu dieser Strategie, sofern öffentlich verfügbar;
ii. Angabe des Kontrollorgans oder der Position auf Vorstandsebene innerhalb der Organisation, das bzw. die formell die Steuerstrategie überprüft und genehmigt, sowie Angaben zur Häufigkeit dieser Überprüfung;
iii. des Ansatzes zur Einhaltung regulatorischer Vorgaben;
iv. wie das Steuerkonzept mit den Strategien zur geschäftlichen und nachhaltigen Entwicklung der Organisation verknüpft ist.
207-2Tax Governance, Kontrolle und Risikomanagement Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung des Tax Governance und Control Frameworks, einschließlich:
i. Angabe des Kontrollorgans oder der Position auf der Führungsebene der Organisation, das bzw. die für die Einhaltung der Steuerstrategie verantwortlich ist;
ii. wie das Steuerkonzept innerhalb der Organisation eingebettet ist;
iii. Umgang mit Steuerrisiken, einschließlich der Art und Weise, wie Risiken identifiziert, verwaltet und überwacht werden;
iv. wie die Einhaltung des Tax Governance und Control Frameworks überwacht wird.
b. Eine Beschreibung der Mechanismen zum Melden von Bedenken hinsichtlich unethischen oder gesetzeswidrigen Verhaltensweisen sowie der Integrität der Organisation in Bezug auf Steuern.
c. Eine Beschreibung des Prüfungsverfahrens für Angaben hinsichtlich der Steuern und gegebenenfalls einen Verweis auf den Prüfungsbericht, eine Erklärung oder Meinung.
207-3Einbeziehung von Stakeholdern und Management von steuerlichen Bedenken Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Eine Beschreibung des Ansatzes zur Einbeziehung von Stakeholdern und zum Management von steuerlichen Bedenken der Stakeholder, einschließlich:
i. des Ansatzes hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden;
ii. des Ansatzes hinsichtlich politischer Einflussnahme zu Steuerfragen;
iii. des Verfahrens zur Erfassung und Berücksichtigung der Ansichten und Bedenken von Stakeholdern, einschließlich externer Stakeholder.
GRI 416: Kundengesundheit und -sicherheit   
416-1Beurteilung der Auswirkungen verschiedener Produkt- und
Dienstleistungskategorien auf die Gesundheit und Sicherheit
 Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Prozentsatz der maßgeblichen Produkt- und Dienstleistungskategorien, deren Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit in Hinblick auf Verbesserungspotenziale überprüft wurden. Weiterführende Anleitungen: Diese Angabe gibt Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang systematische Maßnahmen zur Berücksichtigung der Gesundheit und Sicherheit im gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Dienstleistung ergriffen werden. Im Rahmen der Berichterstattung zu Angabe 416-1 kann die berichtende Organisation auch die für die Beurteilung verwendeten Kriterien beschreiben.
416-2Verstöße im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Produkten
und Dienstleistungen auf die Gesundheit und Sicherheit
 Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl der Verstöße gegen Vorschriften und/oder freiwillige Verhaltensregeln im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen auf die Gesundheit und Sicherheit im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach:
i.  Verstößen gegen Vorschriften, die ein Bußgeld oder eine Sanktion zur Folge hatten;
ii. Verstößen gegen Vorschriften, die eine Mahnung zur Folge hatten;
iii. Verstößen gegen freiwillige Verhaltensregeln.
b. Wenn die Organisation keinen Verstoß gegen Vorschriften und/oder freiwillige Verhaltensregeln ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.
GRI 417: Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen 
417-1Anforderungen für die Produkt- und Dienstleistungsinformationen
und Kennzeichnung
 Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. ob die Verfahren der Organisation zu Produkt- und Dienstleistungsinformationen und zur Kennzeichnung folgende Informationen erfordern:
i. die Herkunft der Produkt- und Dienstleistungskomponenten;
ii. Zusammensetzung, insbesondere in Hinblick auf Substanzen, die ökologische oder soziale Auswirkungen haben können;
iii. sichere Nutzung des Produkts oder der Dienstleistung;
iv. Entsorgung des Produkts und andere ökologische oder soziale Auswirkungen;
v. Sonstiges (muss erläutert werden).
b. Prozentsatz maßgeblicher Produkt- oder Dienstleistungskategorien, die von solchen Verfahren erfasst werden und für die die Einhaltung von Vorschriften und Regeln überprüft wird.
417-2 Verstöße im Zusammenhang mit Produkt- und Dienstleistungsinformationen und der Kennzeichnung Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl der Verstöße gegen Vorschriften und/oder freiwillige Verhaltensregeln im Zusammenhang mit den Produkt- und Dienstleistungsinformationen und der Kennzeichnung, aufgeschlüsselt nach:
i.  Verstößen gegen Vorschriften, die ein Bußgeld oder eine Sanktion zur Folge hatten;
ii. Verstößen gegen Vorschriften, die eine Mahnung zur Folge hatten;
iii. Verstößen gegen freiwillige Verhaltensregeln.
b. Wenn die Organisation keinen Verstoß gegen Vorschriften und/oder freiwillige Verhaltensregeln ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.

Mehr Details zum verwendeten Berichtswesen GRI-Standards finden Sie auf der Website der Global Reporting Initiative (GRI).