Wir, die Bionorica-Gruppe (nachfolgend auch Bionorica), glauben an ein soziales Engagement, den Schutz der Umwelt und unserer natürlichen Ressourcen sowie ein faires Miteinander als tragende Säulen unserer Gesellschaft. Deshalb haben wir uns selbst einem umfangreichen internen Verhaltenskodex unterworfen, der die ethischen Dimensionen unseres Handelns Grund legt.
Wir sind jedoch davon überzeugt, dass unsere Verantwortung nicht bei unserem eigenen Handeln enden darf. Auch von unseren Lieferanten und Dienstleistern erwarten wir stets ein Verhalten, das mit unseren hohen ethischen Ansprüchen in Einklang steht. Die entsprechenden Minimalanforderungen werden im vorliegenden Verhaltenskodex geregelt.
Die hier beschriebenen Grundsätze stehen u.a. im Einklang mit der „Business Social Compliance Initiative“ (BSCI), den Konventionen der International Labour Organisation (im Folgenden „ILO“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen, den Prinzipien des UN Global Compact sowie den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen.
1. Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex ist Bestandteil der zwischen Unternehmen der Bionorica-Gruppe und Lieferanten/ Dienstleistern (im Folgenden auch „Geschäftspartner“) geschlossenen Beschaffungsverträge.
Der Geschäftspartner ist für die Einhaltung der hier beschriebenen Grundsätze selbst verantwortlich. Er stellt die systematische Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgestellten Grundsätze durch angemessen ausgestaltete und dokumentierte Maßnahmen und Prozesse sicher. Die Einhaltung darf insbesondere nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder vergleichbare Maßnahmen (z.B. unechte Ausbildungsprogramme) umgangen werden.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auch von ihm eingesetzte Dritte, die Leistungen für Bionorica erbringen, auf die Einhaltung der vorliegenden Regelungen vertraglich zu verpflichten und die Einhaltung angemessen sicherzustellen.
Dieser Code of Conduct ist in Landessprache oder in Englisch für alle betroffenen Beschäftigten des Geschäftspartners frei zugänglich zu halten. In Fällen von Analphabetismus oder sprachlichen Barrieren ist er mündlich zu erläutern.
2. Einhaltung von Gesetzen
Der Geschäftspartner verpflichtet sich im Rahmen seiner Tätigkeit für Bionorica alle in den jeweiligen Betriebsstätten bzw. am jeweiligen Ort der Leistung geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften, industriellen Mindeststandards, Konventionen der ILO und der UN sowie alle anderen relevanten Bestimmungen (im Folgenden insgesamt „Normen“) einzuhalten.
Für den Fall, dass Sachverhalte durch verschiedene anwendbare Normen geregelt sind (z.B. Regelung von Arbeitsbedingungen durch ILO-Übereinkommen und durch lokales Arbeitsrecht), sind diejenigen Normen anzuwenden, welche die strengsten Anforderungen stellen.
Auf die strikte Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) weisen wir ausdrücklich hin; diese ist Grundlage einer jeden Zusammenarbeit mit der Bionorica-Gruppe (vgl. auch Ziffer 10).
3. Kinderarbeit / Beschäftigung von Jugendlichen
Kinderarbeit sowie jegliche Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen wird von Bionorica nicht toleriert. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. Innerstaatliche Normen zum Schutz von Kindern und jugendlichen Beschäftigten sind einzuhalten. Es gelten die Ausnahmen der ILO.
Die Einhaltung des Verbots von Kinderarbeit und die Beschränkung von jugendlicher Beschäftigung sind sicherzustellen. Insbesondere dürfen Jugendliche keinen gefährlichen, unsicheren oder gesundheitsschädigenden Situationen ausgesetzt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot sind durch den Geschäftspartner unverzüglich für die Kinder und Jugendlichen geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren. Zudem sind Maßnahmen zu ergreifen, die der Rehabilitation und sozialen Eingliederung der betroffenen Kinder und Jugendlichen dienen und diesen die Erlangung eines allgemeinen Schulabschlusses entsprechend innerstaatlicher Normen ermöglichen.
Im Einklang mit den ILO-Konventionen 79, 138, 142, 182 sowie der ILO Empfehlung 146.
4. Diskriminierung
Jedwede Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung ist untersagt. Insbesondere ist jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Kaste, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, der körperlichen oder geistigen Behinderung, der ethnischen, nationalen und sozialen Herkunft, der Nationalität, der sexuellen Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale vorgenommen wird, verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung von dem Geschäftspartner bestimmt wurde oder nicht.
Im Einklang mit den ILO-Konventionen 100, 111, 143, 158 und 159.
5. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
Die Beschäftigten sind vor jeder unterschiedlichen Behandlung, die mit ihrer Beschäftigung im Zusammenhang steht und die sich gegen die Vereinigungsfreiheit richtet, zu schützen. Ihr Recht, Vereinigungen oder Organisationen nach eigener Wahl zum Zwecke der Förderung und dem Schutz der Interessen der Beschäftigten zu gründen, diesen bei- oder auszutreten sowie für diese tätig zu sein, ist zu respektieren. Die Ausübung der Beschäftigung darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
Für den Fall, dass innerstaatliche Normen das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen einschränken, muss alternativ mindestens der freie und unabhängige Zusammenschluss von Beschäftigten zum Zwecke der Verhandlungsführung ermöglicht und gestattet werden.
Im Einklang mit den ILO-Konventionen 87, 98, 135 und 154 sowie der ILO Empfehlung 143.
6. Zwangsarbeit
Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklavenarbeit sowie der Sklaverei ähnliche Zustände werden von Bionorica nicht geduldet. Jegliche Form der Gefängnisarbeit wird abgelehnt. Kein Beschäftigter darf direkt oder indirekt durch Gewalt und/oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden. Mitarbeiter sind nur zu beschäftigen, wenn sie sich freiwillig für die Beschäftigung zur Verfügung gestellt haben.
Im Einklang mit den ILO-Konventionen 29 und 105.
7. Disziplinarmaßnahmen
Alle Beschäftigten sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Sanktionen, Bußgelder, sonstige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit geltenden nationalen und internationalen Normen sowie den international anerkannten Menschenrechten erfolgen.
Kein Beschäftigter darf verbaler, psychischer, physischer, sexueller und/oder körperlicher Gewalt, Nötigung oder Belästigung ausgesetzt werden.
8. Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten haben dem geltenden Recht, den industriellen Standards oder den relevanten ILO-Konventionen zu entsprechen, je nachdem welche Regelung strenger ist. Es gilt die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der nationalen Gesetzgebung, diese darf auf regelmäßiger Basis jedoch nicht mehr als 48 Stunden und einschließlich Mehrarbeit nicht mehr als 60 Stunden betragen. Es gelten im Übrigen für einzelne Gewerbe und Beschäftigungsformen sowie im Falle von ernstlichen Störungen des regelmäßigen Betriebs die einschlägigen nationalen und internationalen Normen, insbesondere die Ausnahmen der ILO.
Den Beschäftigten steht nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu. Geleistete Mehrarbeit ist entsprechend den innerstaatlichen Normen separat zu vergüten. Mehrarbeit muss auf freiwilliger Basis geleistet werden.
Im Einklang mit den ILO-Konventionen 1 und 14.
9. Dokumentation der Arbeitsverhältnisse
Der Geschäftspartner sichert eine schriftliche Dokumentation der Arbeitskonditionen (z.B. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsstunden, Lohn und Zulagen) ihrer Beschäftigten zu. Name, Geburtsdatum und -ort, sowie möglichst die Heimatanschrift des Beschäftigten sind zu erfassen.
10. Vergütung
Der Geschäftspartner gewährleistet, dass der den Beschäftigten gezahlte Lohn mindestens dem gesetzlichen oder dem in der Industriebranche vorgeschriebenen Mindestlohn entspricht, je nachdem welcher von beiden höher ist. Der gezahlte Lohn sollte zur Deckung der Grunderfordernisse der Beschäftigten ausreichen.
Illegale und unberechtigte Lohnabzüge, insbesondere solche in Form von direkten oder indirekten Disziplinarmaßnahmen, sind verboten. Die Auszahlung des Lohnes hat in einer für den Beschäftigten praktischen Weise (z.B. Überweisung, bar oder per Scheck) zu erfolgen. Die Beschäftigten sind in verständlicher Form regelmäßig und detailliert über die Zusammensetzung ihrer Vergütung zu informieren.
Im Einklang mit den ILO-Konventionen 26 und 131.
11. Gesundheit & Sicherheit
Der Geschäftspartner hat für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen.
Er trifft erforderliche Maßnahmen, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, zu vermeiden. Hierzu wird der Geschäftspartner Systeme einrichten, um eine potentielle Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten zu entdecken und zu vermeiden oder auf diese zu reagieren. Der Geschäftspartner gewährleistet zudem, dass die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Sicherheitsmaßnahmen informiert und geschult werden.
Es sind saubere Toiletten sowie der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge bereitzustellen. Sofern zudem Schlafräume gestellt werden, müssen diese sauber und sicher sein sowie den Grunderfordernissen entsprechen.
Im Einklang mit der ILO-Konvention 155.
12. Umweltschutz
Der Schutz von Natur und Umwelt ist ein integraler, zentraler Bestandteil der Geschäftspraxis der Bionorica.
Der Geschäftspartner hat die jeweils geltenden Umweltnormen einzuhalten. Er ist zudem angehalten, kontinuierlich an der Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen zu arbeiten. Geltende Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung als auch für Emissionen und für die Abwasserbehandlung sind einzuhalten. Der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, eine umwelt- und sozialverträgliche Produktion soll gefördert werden.
13. Korruptionsprävention
Jegliche Form der Korruption wird von Bionorica nicht toleriert. Dies gilt uneingeschränkt gegenüber Amtsträgern, Angehörigen der Heilberufe sowie im privatwirtschaftlichen Bereich. Der Geschäftspartner und dessen Beschäftigte haben sich stets – auch außerhalb der Tätigkeit für Bionorica – so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht. Sofern im jeweiligen Land Geschenke der allgemeinen Sitte und Höflichkeit entsprechen, ist auch dabei zu beachten, dass alle geltenden landesrechtlichen Normen eingehalten werden und keine unangemessenen Abhängigkeiten entstehen.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, in risikogeneigten Geschäftsbereichen (z.B. Einkauf und Vertrieb) angemessene Maßnahmen zur Prävention und ggf. Aufdeckung von Korruption zu implementieren. Hinweise zu korruptem Verhalten im Unternehmen sollen der Bionorica-Gruppe (Ansprechpartner Chief Compliance-Officer – siehe Ziffer 17) gemeldet werden. Steht ein etwaiges korruptes Verhalten in Zusammenhang mit der für die Bionorica zu erbringenden Leistung, so muss der zu Grunde liegende Sachverhalt an die Bionorica gemeldet werden.
14. Planung der betrieblichen Kontinuität
Der Geschäftspartner bereitet sich risikobasiert auf mögliche Betriebsstörungen (z.B. Server-/ Computerausfall) vor. Für besonders wahrscheinliche und/oder Szenarien mit einem besonders großen Schadenspotential verfügt er über angemessene Katastrophenpläne, um sowohl seine Mitarbeiter, als auch die Umwelt vor den Auswirkungen etwaiger Katastrophen, die im Umfeld seines Betriebes entstehen, so weit möglich, zu schützen.
15. Überwachung des Verhaltenskodex
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, der Bionorica auf Anforderung die Einhaltung der hier beschriebenen Grundsätze angemessen zu belegen (z.B. durch Vorlage entsprechender Dokumentation).
Des Weiteren räumt der Geschäftspartner der Bionorica oder von ihr autorisierten Dritten die Möglichkeit ein, die Einhaltung der beschriebenen Anforderungen im Bedarfsfall durch ein Audit in den betroffenen Betriebsstätten oder am vereinbarten Leistungsort selbst zu überprüfen.
16. Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Sofern die Nichteinhaltung der Anforderungen festgestellt wird, ist der Geschäftspartner in eigener Verantwortung verpflichtet, in angemessener Zeit und auf eigene Kosten sowie im Benehmen mit Bionorica entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Der für die Abhilfe angemessene Zeitraum ergibt sich im Wesentlichen aus der Schwere des Verstoßes und den daraus resultierenden Risiken für Mensch und Natur.
Das Recht zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner durch Bionorica wird hierdurch nicht eingeschränkt, unerheblich ob der direkte Geschäftspartner selbst oder aber der von diesem eingesetzte sonstige Beauftragte gegen die nach diesem Verhaltenskodex aufgestellten Grundsätze verstößt.
17. Beschwerdeverfahren
Beanstandungen oder Hinweise auf mögliche Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können jederzeit folgendem Ansprechpartner der Bionorica gemeldet werden:
Bionorica SE
Markus Endres
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Chief Compliance Officer
Kerschensteinerstr. 11-15
92318 Neumarkt
Tel.: +49 (0)9181 / 231- 7462
Fax: +49 (0)9181 / 231- 67462
E-Mail: markus.endres@bionorica.de
Auch wenn wir, um Rückfragen zu ermöglichen, nach Möglichkeit eine offene Kommunikation bevorzugen, ist die Abgabe von Hinweisen selbstverständlich auch anonym möglich.
Der Geschäftspartner garantiert, benachteiligende Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen gegenüber der anzeigenden Person zu unterlassen.